Genießen Nachlass

Gesetzliche Erbfolge einfach erklärt

Wer ohne Testament erbt, welche Rechte Ehepartner und Kinder haben und wann ein Testament sinnvoll ist.

📌 Kurz erklärt: 

Wenn der Verstorbene kein eigenes Testament hinterlässt, entscheidet das Gesetz, wer erbt. Das nennt man gesetzliche Erbfolge. Meist erben zuerst der Ehepartner und die Kinder. Gibt es keine Kinder, kommen andere Verwandte infrage, zum Beispiel Eltern, Geschwister, Neffen oder Nichten. Wichtig zu wissen: Der Ehepartner erbt nicht automatisch alles. Wer selbst bestimmen möchte, wer später was bekommt, sollte prüfen, ob ein Testament sinnvoll ist.

Was bedeutet gesetzliche Erbfolge?

Viele schieben das Thema Nachlass lange vor sich her. Das ist verständlich. Niemand macht sich gerne Gedanken über den eigenen Tod oder über mögliche Streitigkeiten in der Familie. Trotzdem kann es sehr beruhigend sein, diese Fragen frühzeitig zu klären. Gerade im Ruhestand wünschen sich viele Menschen Ordnung, Sicherheit und Klarheit für ihre Familie.

Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorhanden sind. Dann steht im Bürgerlichen Gesetzbuch, wer erbt und welchen Anteil diese Personen bekommen. Eine gute erste Orientierung bietet die Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz.

Dort werden die wichtigsten Fragen rund um Testament, gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil verständlich erklärt.

Das Gesetz schaut dabei vor allem auf die Verwandtschaft. Persönliche Wünsche spielen ohne Testament keine Rolle. Es erbt also nicht automatisch die Person, die dem Verstorbenen besonders nahestand oder sich besonders gekümmert hat. Entscheidend ist, was das Gesetz vorgibt. Deshalb lohnt es sich, die gesetzliche Erbfolge zu kennen.

Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn kein wirksames Testament vorhanden ist. Sie kann auch gelten, wenn ein Testament unvollständig oder unwirksam ist. Wer selbst festlegen möchte, wer später etwas bekommt, sollte ein Testament schreiben.

Wer erbt zuerst?

Das Gesetz teilt Verwandte in verschiedene Gruppen ein. Diese Gruppen nennt man Ordnungen. Dabei gilt: Nähere Verwandte erben vor entfernteren Verwandten.

Gibt es also Kinder, erben in der Regel nicht zusätzlich Geschwister, Neffen oder Nichten. Gibt es keine Kinder, schaut das Gesetz auf die nächste Gruppe.

Wer gehört dazu?Einfach erklärt
1. OrdnungKinder, Enkel, UrenkelSie erben zuerst
2. OrdnungEltern, Geschwister, Neffen, NichtenSie erben nur, wenn es keine Kinder oder Enkel gibt
3. OrdnungGroßeltern, Onkel, Tanten, Cousins, CousinenSie kommen erst danach infrage
weitere OrdnungenEntfernte VerwandteSie erben nur, wenn keine näheren Verwandtenvorhanden sind

Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. In § 1924 BGB ist geregelt, dass Kinder, Enkel und Urenkel als Erben erster Ordnung zuerst berücksichtigt werden. In § 1925 BGB geht es um die Erben zweiter Ordnung, also Eltern und deren Nachkommen.

Ein Beispiel: Ein Mann stirbt ohne Testament. Er hat zwei Kinder. Dann erben diese beiden Kinder. Seine Geschwister erben nichts, weil die Kinder Vorrang haben.

Anders ist es, wenn keine Kinder und keine Enkel vorhanden sind. Dann können die Eltern des Verstorbenen erben. Leben die Eltern nicht mehr, können Geschwister erben. Sind auch diese bereits verstorben, können Neffen und Nichten erben.

 Was erbt der Ehepartner?

Der Ehepartner hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht. Wie viel erbt, hängt davon ab, welche Verwandten es noch gibt. Wichtig ist auch, in welchem Güterstand das Ehepaar gelebt hat.

Die meisten Ehepaare leben in Deutschland in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das ist automatisch der Fall, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. In diesem Fall bekommt der überlebende Ehepartner meist einen höheren Erbteil.

⚠️ Wichtig: Der Ehepartner erbt ohne Testament nicht immer alles. Gibt es Kinder, wird der Nachlass zwischen Ehepartner und Kindern aufgeteilt.

FamiliensituationWas gilt meistens bei Zugewinngemeinschaft?Wer gehört dazu?
Ehepartner und KinderEhepartner erbt meist 50 %. Die Kinder teilen sich die anderen 50 %.
Ehepartner, keine Kinder, aber Eltern oder GeschwisterEhepartner erbt 75 %. Der Rest geht an die weiteren Verwandten.
Ehepartner, keine Kinder und keine nahen VerwandtenEhepartner kann Alleinerbe werden

Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei Kinder. Es gibt kein Testament. Stirbt ein Ehepartner, erhält der überlebende Ehepartner meist die Hälfte des Nachlasses. Die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte. Jedes Kind bekommt also ein Viertel.

Das kann besonders wichtig sein, wenn ein Haus oder eine Wohnung vorhanden ist. Gehört ein Teil der Immobilie zum Nachlass, werden Ehepartner und Kinder gemeinsam Erben. Dann müssen sie gemeinsam entscheiden, was mit der Immobilie passiert.

Die Verbraucherzentrale erklärt in einem eigenen Beitrag, warum Immobilien im Erbfall besondere Aufmerksamkeit brauchen und weshalb klare Regelungen im Testament Streit vermeiden können.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Der Nachlass gehört allen Erben zusammen. Niemand bekommt sofort automatisch einen bestimmten Gegenstand oder einen bestimmten Teil der Immobilie.

Die Erben müssen gemeinsam entscheiden, wie der Nachlass aufgeteilt wird. Das kann gut funktionieren. Es kann aber auch schwierig werden, wenn unterschiedliche Wünsche bestehen.

Ein Beispiel: Der überlebende Ehepartner möchte im Haus wohnen bleiben. Ein Kind möchte seinen Erbteil ausgezahlt bekommen. Ein anderes Kind möchte das Haus behalten. Ohne klare Regelung kann daraus Streit entstehen.

Warum ein Testament Streit vermeiden kann

Ohne Testament entsteht oft eine Erbengemeinschaft. Dann müssen mehrere Personen gemeinsam entscheiden. Ein Testament kann helfen, klare Regeln festzulegen. So wissen Angehörige später besser, was gewünscht war.

Was gilt für Kinder und Enkel?

Kinder gehören zur ersten Ordnung. Sie erben also zuerst. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob Kinder ehelich, nichtehelich oder adoptiert sind. Sie sind im Erbrecht grundsätzlich gleichgestellt.

Enkel erben meist nur dann, wenn ihr Elternteil bereits verstorben ist. Das bedeutet: Lebt das Kind des Verstorbenen noch, erbt in der Regel dieses Kind. Die Enkel kommen dann noch nicht zum Zug. Auch dieses Prinzip ist in § 1924 BGB beschrieben. Dort steht unter anderem, dass ein lebender Nachkomme die durch ihn verwandten weiteren Nachkommen von der Erbfolge ausschließt.

Ein Beispiel: Eine Frau hat zwei Kinder. Ein Kind lebt noch. Das andere Kind ist bereits verstorben und hatte selbst zwei Kinder. Dann bekommt das lebende Kind eine Hälfte. Die beiden Enkel teilen sich die andere Hälfte.

Erben Stiefkinder automatisch?

Stiefkinder sind ein häufiger Sonderfall. In vielen Familien besteht über viele Jahre ein enges Verhältnis. Trotzdem erben Stiefkinder nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich nicht automatisch.

Das gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht adoptiert wurden. Wer Stiefkinder im Nachlass berücksichtigen möchte, sollte dies ausdrücklich in einem Testament regeln.

Das ist besonders wichtig in Patchwork-Familien. Ohne Testament kann der Nachlass sonst ganz anders verteilt werden, als man es sich selbst gewünscht hätte. Einen verständlichen Überblick zu Testament und Erbe bietet auch die Verbraucherzentrale.

Was passiert ohne nahe Angehörige?

Wenn es keine Kinder, Enkel oder Urenkel gibt, schaut das Gesetz auf die nächsten Verwandten. Dann können Eltern, Geschwister, Neffen oder Nichten erben. Gibt es auch diese Personen nicht, kommen entferntere Verwandte infrage.

Findet sich kein gesetzlicher Erbe und gibt es auch kein Testament, kann am Ende der Staat erben. Das kommt zwar selten vor, zeigt aber: Wer selbst entscheiden möchte, sollte seinen Nachlass regeln.

Gesetzliche Erbfolge oder Testament: Was ist besser?

Die gesetzliche Erbfolge ist nicht automatisch schlecht. In einfachen Familiensituationen kann sie durchaus passen. Zum Beispiel, wenn ein Ehepaar gemeinsame Kinder hat und die gesetzliche Verteilung den eigenen Vorstellungen entspricht.

Trotzdem sollte man genau hinschauen. Denn die gesetzliche Erbfolge passt nicht immer zum eigenen Leben. Ein Testament kann sinnvoll sein, wenn der Ehepartner besonders abgesichert werden soll, wenn eine Immobilie vorhanden ist oder wenn Streit vermieden werden soll.

Auch bei kinderlosen Ehepaaren, unverheirateten Paaren, Patchwork-Familien oder Stiefkindern ist ein Testament oft wichtig. Denn unverheiratete Partner und Stiefkinder erben ohne Testament in der Regel nicht automatisch.

Wer ein Testament sicher auffindbar machen möchte, kann sich auch über das Zentrale Testamentsregister informieren. Dort werden bestimmte erbfolgerelevante Urkunden registriert, zum Beispiel notarielle Testamente oder Testamente, die in amtliche Verwahrung gegeben wurden.

Wann ein Testament besonders sinnvoll ist

Ein Testament ist besonders sinnvoll, wenn es eine Immobilie gibt, wenn der Ehepartner abgesichert werden soll, wenn Stiefkinder bedacht werden sollen oder wenn die Familie komplizierter zusammengesetzt ist. Auch wer bestimmte Gegenstände, Geldbeträge oder persönliche Werte gezielt weitergeben möchte, sollte ein Testament prüfen.

Was ist der Pflichtteil?

Auch mit Testament kann man nahe Angehörige oft nicht vollständig ausschließen. Bestimmte Personen haben einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Dazu gehören vor allem Kinder und Ehepartner. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Eltern pflichtteilsberechtigt sein.

Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ein Beispiel: Ein Vater hat zwei Kinder. In seinem Testament setzt er nur ein Kind als Erben ein. Das andere Kind kann dann möglicherweise den Pflichtteil verlangen. Es wird nicht automatisch Miterbe, kann aber Geld aus dem Nachlass fordern.

Das kann vor allem dann schwierig werden, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie besteht. Denn der Pflichtteil muss in Geld ausgezahlt werden. Manchmal fehlen dafür die nötigen Rücklagen.

Warum das Thema im Ruhestand wichtig ist

Mit dem Ruhestand beginnt eine neue Lebensphase. Viele Menschen möchten reisen, Zeit mit der Familie verbringen, ihren Alltag genießen und sich weniger Sorgen machen. Genau deshalb ist es sinnvoll, wichtige Dinge rechtzeitig zu ordnen.

Wer seinen Nachlass regelt, nimmt Angehörigen später viel Unsicherheit ab. Es geht nicht darum, sich ständig mit dem Tod zu beschäftigen. Es geht darum, den eigenen Willen festzuhalten und der Familie Klarheit zu geben.

Zur guten Vorbereitung gehören neben dem Testament auch andere Unterlagen, beispielsweise:

  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung
  • Kontovollmachten und
  • eine übersichtliche Ablage wichtiger Dokumente

Informationen zur Registrierung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen bietet das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Kleine Checkliste für den eigenen Nachlass

FrageWarum ist das wichtig
Gibt es ein Testament?Ohne Testament gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge
Passt die gesetzliche Erbfolge zu meinen Wünschen?Falls nicht, sollte ein Testament geprüft werden.
Gibt es ein haus oder eine Wohnung?Immobilien können eine Erbengemeinschaft kompliziert machen.
Gibt es Stiefkinder oder einen unverheirateten Partner?Diese erben ohne Testament meist nicht automatisch.
Sind wichtige Unterlagen gut auffindbar?Das erleichtert Angehörigen später vieles.
habe ich fachlichen Rat eingeholt?Notar oder Fachanwalt können helfen, Fehler zu vermeiden.

So können Sie Ihren Nachlass vorbereiten

Diese Schritte und Überlegungen können Ihnen eine erste Hilfe beim Vorgehen zum Thema Nachlass sein:

  1. Schreiben Sie auf, was vorhanden ist: Immobilien, Konten, Wertpapiere, Versicherungen, Fahrzeuge, Schmuck oder andere Wertgegenstände. Auch Schulden oder laufende Kredite sollten notiert werden.
  2. Danach können Sie prüfen: Wer würde nach der gesetzlichen Erbfolge erben? Entspricht das Ihren Wünschen? Wenn ja, reicht vielleicht eine geordnete Ablage wichtiger Unterlagen. Wenn nein, sollten Sie über ein Testament nachdenken.
  3. Ihr Testament muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Ort und Datum sind sehr empfehlenswert. Bei größeren Vermögen, Immobilien, Patchwork-Familien oder möglichen Konflikten ist fachlicher Rat sinnvoll. Ein Notar oder Fachanwalt für Erbrecht kann helfen, Formfehler zu vermeiden.

Wenn nach einem Todesfall ein Erbschein benötigt wird, hilft der Justiz-Service dabei, das zuständige Nachlassgericht zu finden. Dort erhalten Angehörige weitere Informationen zum Antrag.

Fazit: Klarheit schaffen und den Ruhestand genießen

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer ohne Testament erbt. Sie folgt festen Regeln. Diese Regeln passen aber nicht immer zur eigenen Familie oder zu den eigenen Wünschen.

Deshalb ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen. Wer seinen Nachlass ordnet, schützt seine Angehörigen vor Unsicherheit und möglichen Konflikten. So bleibt mehr Raum für das, was im Ruhestand wirklich zählt: Zeit, Familie, Ruhe und Lebensfreude.

Häufige Fragen

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer erbt, wenn es kein Testament gibt. Die Regeln stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Zuerst erben meist der Ehepartner und die Kinder. Gibt es keine Kinder, kommen andere Verwandte infrage.

Nein. Gibt es Kinder, erbt der Ehepartner meist nur einen Teil. Der Rest geht an die Kinder.

Kinder gehören zu den wichtigsten gesetzlichen Erben. Mehrere Kinder teilen sich ihren Erbteil grundsätzlich zu gleichen Teilen.

Enkel erben meist nur, wenn ihr Elternteil bereits verstorben ist.

Nein. Stiefkinder erben grundsätzlich nur dann automatisch, wenn sie adoptiert wurden. Sonst braucht es ein Testament.

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Sie müssen dann zusammen über den Nachlass entscheiden.

Ein Testament ist sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zu den eigenen Wünschen passt. Das ist oft bei Immobilien, Stiefkindern, unverheirateten Partnern oder Patchwork-Familien der Fall.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch für nahe Angehörige, wenn sie durch ein Testament enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Offizielle Informationen bietet das Bundesministerium der Justiz, zum Beispiel in der Broschüre „Erben und Vererben“.