Genießen Ruhestand

Wann sich ein Nebenjob in der Rente lohnt

Arbeiten im Ruhestand lohnt sich: Diese Regeln gelten für Hinzuverdienst, Minijob, Aktivrente, Steuern und Krankenversicherung.

📌 Kurz erklärt: 

Rentner dürfen seit 2023 unbegrenzt zur Altersrente hinzuverdienen, ohne dass die gesetzliche Altersrente gekürzt wird. Besonders einfach bleibt ein Minijob: Die monatliche Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro. Wichtig ist außerdem die Aktivrente: Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei erhalten. Steuern und Sozialbeiträge können trotzdem anfallen – je nach Job, Rentenart, Krankenversicherung und persönlicher Situation.

Nebenjob in der Rente – Viele Senioren möchten auch nach dem Renteneintritt weiter beruflich aktiv bleiben, ihr Wissen einbringen oder sich etwas hinzuverdienen. Andere sind auf zusätzliche Einnahmen angewiesen. Gleichzeitig suchen viele Unternehmen erfahrene Fachkräfte. Deshalb wurden die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Das bedeutet: Altersrentner können grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Altersrente deshalb gekürzt wird. Das gilt auch bei einer vorgezogenen Altersrente, also einer Altersrente vor Erreichen der regulären Altersgrenze.

⚠️ Wichtig: Wer eine Altersrente bezieht, darf seit 2023 grundsätzlich so viel hinzuverdienen, wie er möchte. Die Rente wird dadurch nicht gekürzt. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind davon aber getrennt zu betrachten.

Um erfahrene Kräfte auch im fortgeschrittenen Alter im Arbeitsmarkt zu halten, hat der Gesetzgeber die frühere Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten aufgehoben. Für Renten wegen Erwerbsminderung gelten dagegen weiterhin besondere Grenzen, weil diese Renten an die gesundheitliche Leistungsfähigkeit gekoppelt sind.

Minijob, Aktivrente, Teilzeit oder Vollzeit – Wann greift der Fiskus zu?

Besonders unkompliziert ist ein Nebenjob im Ruhestand häufig dann, wenn es sich um einen Minijob handelt, also eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Der Betrag ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, der 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde steigt.

Beim Minijob zahlen Rentner in der Regel keine regulären Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Wichtig ist aber die Rentenversicherung: Vor Erreichen der Regelaltersgrenze, also der gesetzlichen Altersgrenze für die reguläre Altersrente, kann im Minijob Rentenversicherungspflicht bestehen; eine Befreiung ist möglich. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Altersvollrentner grundsätzlich rentenversicherungsfrei, der Arbeitgeber zahlt aber weiterhin seinen Beitragsanteil.

💡 Tipp: Ein Minijob ist für viele Rentner die einfachste Lösung. Wer 2026 regelmäßig mehr als 603 Euro im Monat verdient, rutscht jedoch aus dem Minijob heraus. Dann gelten andere Regeln für Steuern und Sozialversicherung.

Noch attraktiver kann seit 2026 die sogenannte Aktivrente sein. Die Aktivrente ist kein neuer Rententyp, sondern ein steuerlicher Freibetrag für Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat bleiben dann steuerfrei. Der Freibetrag gilt nicht für Minijobs, selbstständige Tätigkeiten, Beamtenverhältnisse oder Abgeordnetentätigkeiten. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können trotzdem anfallen.

Wer im Ruhestand angestellt in Teilzeit oder Vollzeit arbeitet und nicht unter die Minijob-Regel oder die Aktivrente fällt, muss den Arbeitslohn grundsätzlich versteuern. Anders als häufig angenommen, gilt Steuerklasse 6 nicht automatisch nur deshalb, weil jemand Rente bezieht. Die Lohnsteuerklasse 6 gilt vor allem bei einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis. Wer im Ruhestand nur einen sozialversicherungspflichtigen Job hat, wird beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich nach der persönlichen Steuerklasse abgerechnet. Ob am Ende Einkommensteuer nachzuzahlen ist, hängt von der Gesamtsumme aus Rente, Arbeitslohn und weiteren Einkünften ab.

Die gesetzliche Rente selbst ist ebenfalls steuerpflichtig – allerdings nur mit dem jeweils steuerpflichtigen Anteil. Dieser richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer früher in Rente gegangen ist, hat in der Regel einen höheren steuerfreien Rentenanteil als spätere Rentenjahrgänge. Das Bundesfinanzministerium informiert laufend zur Rentenbesteuerung und zur Frage, wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen.

Was bedeutet „steuerpflichtiger Rentenanteil“?

Der steuerpflichtige Rentenanteil ist der Teil der gesetzlichen Rente, der in der Einkommensteuer berücksichtigt wird. Der übrige Teil bleibt als Rentenfreibetrag steuerfrei. Maßgeblich ist vor allem das Jahr, in dem die Rente erstmals bezogen wurde.

Wer neben der Rente arbeitet, sollte mit einer Steuererklärung rechnen. Zu viel gezahlte Lohnsteuer kann im Folgejahr teilweise zurückgeholt werden, zum Beispiel durch Werbungskosten, also beruflich veranlasste Ausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Sinnvoll ist es, frühzeitig Rücklagen zu bilden, damit eine mögliche Nachzahlung nicht überrascht.

So wirken sich Nebenjobs auf die Krankenversicherung für Rentner aus

Ob und wie viele Beiträge arbeitende Rentner zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, hängt von ihrem Versicherungsstatus und vom Umfang der Arbeit ab.

Wer gesetzlich renten- und krankenversichert ist und die Voraussetzungen erfüllt, wird meist in der Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, versichert. Die KVdR ist keine eigene Krankenkasse, sondern ein besonderer Versicherungsstatus innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung ist in der Regel, dass man in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert war. Für die gesetzliche Rente gilt: Rentner zahlen den halben allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung sowie die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung.

Nehmen Rentner zusätzlich eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf, also mehr als einen Minijob, wird auch das Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Dann fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowohl auf die Rente als auch auf den Arbeitslohn an. Bei Altersvollrentnern wird aus dem Arbeitsentgelt häufig der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung angewendet, weil kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Insgesamt können die Sozialbeiträge im Ruhestand dennoch niedriger sein als im Erwerbsleben vor der Rente. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Altersvollrentner grundsätzlich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Wer möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um durch weitere Beiträge die eigene Rente noch zu erhöhen.

💡 Tipp: Wer mit Rente und Arbeitslohn zusammen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sollte die Krankenkasse auf eine mögliche Beitragserstattung ansprechen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. 2026 liegt sie in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 5.812,50 Euro im Monat beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr.

Rentner, die gesetzlich versichert sind und selbstständig arbeiten, zahlen auf ihr Arbeitseinkommen ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Anders als bei einer Beschäftigung gibt es hier keinen Arbeitgeber, der einen Beitragsanteil übernimmt. Je nach Umfang der Selbstständigkeit kann außerdem zu prüfen sein, ob der Status in der Krankenversicherung der Rentner bestehen bleibt oder ob eine freiwillige gesetzliche Versicherung erforderlich wird. Vor dem Start in eine selbstständige Tätigkeit lohnt sich daher eine Beratung bei der Krankenkasse oder bei einer unabhängigen Versicherungsberatung.

Wer während des Erwerbslebens privat krankenversichert war, bleibt in der Regel auch im Ruhestand privat krankenversichert. Die Rentenversicherung kann einen Zuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag zahlen; dieser Zuschuss ist jedoch begrenzt. Ein Nebenjob verändert die private Krankenversicherungsprämie meist nicht unmittelbar, weil private Beiträge nicht nach dem Einkommen berechnet werden. Trotzdem sollten Privatversicherte prüfen, wie sich zusätzliche Einkünfte steuerlich auswirken.

Steuern und Sozialbeiträge zahlen auch Rentner

Senioren, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine vorgezogene Altersrente beziehen, müssen seit 2023 keine Rentenkürzung mehr befürchten, wenn sie weiterarbeiten. Entscheidend ist aber: Die Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bedeutet nicht, dass der Nebenverdienst automatisch steuer- und beitragsfrei ist.

⚠️ Wichtig: Je nach Beschäftigungsform können Einkommensteuer, Krankenversicherungsbeiträge, Pflegeversicherungsbeiträge und in bestimmten Fällen auch Rentenversicherungsbeiträge anfallen.

2026 gibt es drei besonders wichtige Orientierungspunkte:

  • Erstens bleibt die Altersrente trotz Hinzuverdienst grundsätzlich ungekürzt.
  • Zweitens liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich.
  • Drittens können Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze mit der Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Wie hoch die Belastung im Einzelfall ist, hängt vom Rentenbeginn, der Steuerklasse, dem Familienstand, der Art des Jobs, dem Krankenversicherungsstatus und möglichen weiteren Einkünften ab. Wer im Ruhestand arbeiten möchte, sollte sich daher vorab bei der Krankenkasse, dem Finanzamt, einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung informieren – und vorsichtshalber Rücklagen für mögliche Abgaben bilden.

Rente und Nebenjob: Die wichtigsten Fälle im Überblick

Die Tabelle zeigt: Ein Nebenjob im Ruhestand kann sich lohnen, sollte aber gut geplant sein. Zwar wird die Altersrente durch den Hinzuverdienst nicht gekürzt, trotzdem können je nach Jobmodell Steuern und Sozialbeiträge anfallen. Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen Minijob, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Selbstständigkeit.

💡 Tipp: Wer unsicher ist, sollte vorab bei Krankenkasse, Rentenversicherung oder Steuerberatung nachfragen. So bleibt am Ende klar, was vom Nebenverdienst wirklich übrig bleibt.

FallRentenkürzungSteuernKranken- und PflegeversicherungWeitere Besonderheiten
MinijobNeinMeist pauschal, oft wenig spürbarIn der Regel keine zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge2026 bis 603 Euro/Monat
Teilzeit-/Vollzeitjob vor RegelaltersgrenzeNeinArbeitslohn grundsätzlich steuerpflichtigBeiträge auf den Lohn, zusätzlich Beiträge auf die RenteKein automatischer Vorteil der Lohnsteuer
Teilzeit-/Vollzeitjob nach RegelaltersgrenzeNeinArbeitslohn grundsätzlich steuerpflichtig, Aktivrente möglichBeiträge je nach BeschäftigungBis zu 2.000 Euro/Monat steuerfrei bei sozialversicherungspflichtigem Job
Selbständigkeit im RuhestandNeinGewinn steuerpflichtigBeiträge auf das Einkommen, kein ArbeitgeberanteilStatus bei der Krankenkasse prüfen
Privat krankenversichert + NebenjobneinJe nach Einkommen steuerpflichtigBeitrag meist nicht direkt vom Einkommen abhängigZuschuss der Rentenversicherung möglich

Häufige Fragen

Ja. Bei Altersrenten gibt es seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Die Altersrente wird also nicht gekürzt, egal wie hoch der Hinzuverdienst ist. Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin besondere Grenzen.

Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Sie steigt, weil der gesetzliche Mindestlohn 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben wurde.

Die Aktivrente ist ein steuerlicher Freibetrag für Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat bleiben steuerfrei.

Nein. Die Aktivrente gilt nicht für Minijobs, selbstständige Tätigkeiten, Beamtenverhältnisse oder Abgeordnetentätigkeiten. Sie gilt für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Das hängt von der Beschäftigung ab. Ein Minijob ist oft pauschal versteuert. Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung kann Lohnsteuer anfallen. Durch die Aktivrente bleiben unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei.

Nein. Steuerklasse 6 gilt in der Regel bei einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis, nicht automatisch wegen des Rentenbezugs. Wer nur einen Job neben der Rente hat, wird beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich nach der persönlichen Steuerklasse behandelt.

Bei einem Minijob sind Einnahmen bis 603 Euro in der Regel beitragsfrei. Bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung zahlen Rentner meist Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Rente und Arbeitsentgelt.

Die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, ist ein Versicherungsstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung ist meist, dass man in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich krankenversichert war.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann Rentenversicherungspflicht bestehen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Altersvollrentner grundsätzlich rentenversicherungsfrei, können aber unter bestimmten Bedingungen freiwillig weiter Beiträge zahlen, um die Rente zu erhöhen.

Ja. Eine Beratung ist sinnvoll, weil Steuern, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung vom Einzelfall abhängen. Besonders wichtig ist Beratung bei Selbstständigkeit, mehreren Jobs, hohen Einkünften oder privater Krankenversicherung.